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Dezentrale Abwasserbeseitigung – Hauskläranlagen

In einem Erlass des Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MLUR) vom hat das Land Schleswig-Holstein in Verbindung mit der einschlägigen Norm DIN 4261 die Mindeststandards für Hauskläranlagen neu geregelt und Zuständigkeiten festgelegt. In diesem Zusammenhang ergeben sich zukünftig für die Betreiber einer Hauskläranlage Vorschriften hinsichtlich des Betriebes und der Wartung. Details dazu können sie nebenstehender Informationsbroschüre "Kleinkläranlagen in Schleswig-Holstein" entnehmen.

Im Rahmen der dezentralen Abwasserbeseitigung erbringt der WV Nord für Sie folgende Leistungen:

  • Entleerungen von abflusslosen Gruben
  • Regelentsorgung für „nachgerüstete" Hauskläranlagen nach DIN 4261 
    Hauskläranlagen werden gemäß DIN 4261 regelmäßig in einem zweijährigen Rhythmus entleert. Der Preis für die Abfuhr des Abwassers bzw. Schlamms aus den Kleinkläranlagen wird nach dem Fassungsvermögen der Hauskläranlagen berechnet. Für Hauskläranlagen, die nicht den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen ist eine jährliche Abfuhr und Reinigung der Hauskläranlage vorgeschrieben.
  • Geplante, bedarfsorientierte Entleerung für „technische" Hauskläranlagen nach DIN 4261
    Entleerung und Reinigung der Hauskläranlage, Entsorgung Fäkalschlamm. Die Kosten können Sie den Preisblättern für die Schmutzwasserbeseitigung entnehmen.
  • Sonderentleerung
    Die nicht geplante Sonderentleerung wird nach Aufwand berechnet. Die ggf. parallel laufende Regelentsorgung bleibt davon unberührt.
  • Entleerung Nachklärteiche